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SSRQ ZH NF I/1/11 2-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 2-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend halbjährliche Synoden

1528 April 8.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich verordnen, dass zwei Mal jährlich, im Frühling und im Herbst, alle Pfarrer in der Stadt Zürich zusammenkommen sollen. Zudem sollen pro Gemeinde zwei ehrbare Männer teilnehmen, die bei dieser Gelegenheit Anliegen, Klagen und Beschwerden der Kirchgenossen vorbringen können. Alle Pfarrer erfahren somit auch von der Lehre und dem Leben der anderen Pfarrer. Die erste Synode wird auf den 21. April 1528 festgesetzt. Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel.

Um die Reformation auf der ZürcherOrt: Landschaft zu festigen sowie um Missstände zu beheben, setzte die ZürcherOrt: ObrigkeitOrganisation: am 23. September 1527 eine vorbereitende Kommission, worunter sich auch Huldrych ZwingliPerson: befand, ein (Egli, Actensammlung, Nr. 1272). Ziel war es zu prüfen, ob künftig eine Versammlung aller Pfarrer stattfinden solle, um wichtige Fragen zu besprechen. Am 8. April 1528 erliessen Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichOrt: Organisation: vorliegendes Mandat und verordneten, dass knapp zwei Wochen später, nämlich am 21. April, die erste SynodeOrganisation: im Zürcher RathausOrt: durchgeführt werden solle (vgl. die Akten der ersten Synode mit Teilnehmerverzeichnis bei Egli, Actensammlung, Nr. 1391). Bei der SynodeOrganisation: handelte es sich aber nicht um eine völlig neue Einrichtung, sondern sie beruhte auf der mittelalterlichen Tradition der Diözesansynoden und der Reformkonzilien, wie sie beispielsweise in der Diözese KonstanzOrt: Organisation: im 15. Jahrhundert stattfanden. Ausserdem lassen sich auch Wurzeln in den Zürcher Ratsdisputationen von 1523 finden.

Zu Beginn der SynodeOrganisation: erklärte Bürgermeister Diethelm RöistPerson: den versammelten Pfarrern Ursache und Zweck. Bevor die von ZwingliPerson: vorbereitete Traktandenliste durchgegangen werden konnte, mussten alle Pfarrer einen Eid schwören. Dieser beinhaltete neben der Verpflichtung zum Schriftprinzip, der gewissenhaften Amtsführung sowie der Einhaltung der Synodalbeschlüsse auch die Bedingung des Gehorsams und der Loyalität gegenüber der Obrigkeit. Im Zentrum der SynodeOrganisation: stand die Überprüfung der Lehre und des Lebenswandels aller Pfarrer. Das Instrument dafür stellte die Zensur dar, mit welcher die Qualifikation der Geistlichen in verschiedenen Bereichen festgestellt werden konnte. Ein weiterer Bestandteil der frühen SynodeOrganisation: , welcher in der Synodalordnung von 1532 nicht mehr auftaucht (vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 9), waren Beschwerden der Kirchgenossen. Zwei ausgewählte Männer pro Gemeinde durften ihre Anliegen vorbringen. Dabei ging es aber nicht nur um Schwierigkeiten bei der Umsetzung des reformatorischen Programms auf der Landschaft, sondern auch um ökonomische Probleme, die sich aus der Abschaffung der Messe und dem Verlust geistlicher Einkünfte ergeben hatten.

In den ersten vier Jahren erwies sich die ZürcherOrt: SynodeOrganisation: als noch nicht gefestigte Institution. Es besteht in der Forschung Uneinigkeit darüber, ob die Versammlungen in dieser Anfangszeit regelmässig durchgeführt wurden (zur Forschungsdiskussion vgl. Diethelm 2004, S. 119). Die Synodalprotokolle sind erst ab Herbst 1530 überliefert (StAZH E II 1). Mit der Synodalordnung von 1532, welche massgeblich von Heinrich BullingerPerson: geprägt war, konnte sich die SynodeOrganisation: schliesslich als reformatorische Institution konsolidieren (Diethelm 2004, S. 109-143; Bächtold 1982, S. 29-30; Maeder 1977, S. 69-76; Baltischweiler 1905, S. 51-67).

Editionstext


Wir der Burgermeister und Radt der Statt
ZürichOrt:
Organisation:
/ Embieten allen und yeden unsern Pfarrern / Lütpriestern und
Predicanten / Ouch gemeinen Kilchgnossenn einer yeden Pfarr / unser Statt und lands / unsernn
günstigen willen / und alles guͦt zuͦvor. Und fuͤgen üch zevernemmen / das wir Gott zuͦ lob / ouch zuͦ
beschirm und handthabung / sins ewigen worts / damit dasselbig by uns / allenthalben einhelligklich / gehoͤrt / und geprediget / Ouch by den verkündigern desselbigen / alle ergernuß (ob die under
inen waͤre) abgestellt / unnd fürkommen werde / fürgenommen unnd angesechen haben /
Das wir nun
hinfür / jaͤrlich zweymalWiederholte Zeitspanne: 6 Monate / Einest umb die Oesterlichen zytDatum: beweglicher Feiertag / Das ander mal / zuͦ unser Herren tagDatum: 11. September (Kirchenfest)
zuͦ HerbstZeitspanne: Herbst1 / uff bestimpte tag / die wir anzeygen werden / Alle und yede Predicanten und Pfarrer / ouch gemein Kilchgnossen /
einer yeden Kilchhoͤry / in unser Statt und landen / für uns in unser Statt zeberuͤffen / die ouch uff unser ervordrung / Namlich ein yeder Pfarrer / oder Predicant in eygner person / unnd die Kilchgnossen (ob sy etwas anligens / klegt / oder beschwaͤrnuß / zuͦ iren Pfarrern / oder Predicanten / irer leer / und laͤbens halb hetten) durch einMenge: 1 oder zwenMenge: 2 erber menner / uß irer gmeind /
in ir aller namen / und allda vor uns oder denen / so wir darzuͦ verordnen werden / erschynen soͤllen. Soͤllich ir anligen und beschwaͤrd (so sy hettend) eroffnenn.
Es soͤllend ouch die Predicantenn unnd Pfarrer / ye einer von des andren leer / waͤsenn
unnd laͤben / flyßlich erfaren / unnd von den verordneten / ye nach gstalt und gelaͤgenheit der sachen / und was die billigkeyt
erfordret / gehandlet werde. Demnach so hoͤyschen und ervordren wir üch / das ir die Predicanten / in eygner person / und ir die
Kilchgnossen (ob ir klag und beschwaͤrd / zuͦ üwerm Predicanten und Pfarrer / siner leer und laͤbens halb / zehaben vermeinten)
durch einMenge: 1 / oder zwenMenge: 2 / erber mann / ussz üwer gmeind / uff Zinstag nach dem achtenden tag OsternDatum: 21.4.1528 / naͤchst künfftig zuͦ fruͤger tagzyt / in unser Statt ZürichOrt: erschynen / unsern willen und ansechen vernemmen / Und demnach handlen was sich gebüren wirt.

Woͤllen wir gentzlich zuͦ üch versechen / und geneygts willens gegen üch erkennen. Datum / unnd mit unser Statt ufgetrucktem Secret ynsigel verwart. Mitwuchen nach dem Palmtag / Anno.etc.XXVIII.Originaldatierung: 8.4.1528
[fol. v]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 16. Jh.:]
Diß sindUnsichere Lesunga der pfaffen
mandat ano 28Datum: 1528.

Anmerkungen

  1. Unsichere Lesung.
  1. In ZürichOrt: war mit dem Herrentag im 15. und 16. Jahrhundert der Tag der Stadtheiligen FelixPerson: und RegulaPerson: Organisation: , das heisst der 11. SeptemberDatum: 11. September, gemeint (Idiotikon, Bd. 12, Sp. 881-882).