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SSRQ SG III/4 15-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 15-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Schiedsspruch von Herzog Leopold IV. von Habsburg-Österreich im Streit zwischen den Vettern Wilhelm I. und Ulrich Eberhard II. von Sax-Hohensax einerseits und Ulrich Eberhard I. von Sax-Hohensax andererseits um die Burg Hohensax

1393 April 11. Feldkirch

Herzog Leopold IV. von Habsburg-Österreich einigt als Obmann eines Schiedsgerichts die Vettern Wilhelm I. und Ulrich Eberhard II. (der Jüngere) von Sax-Hohensax mit ihrem Onkel Ulrich Eberhard I. (der Ältere): Bezüglich der Streitsache beschliesst Herzog Leopold IV. mit seinen Beratern, dass Wilhelm I. und Ulrich Eberhard II. ihrem Onkel Ulrich Eberhard dem Älteren die Burg Hohensax, die sie ihm weggenommen haben, zurückgeben müssen. Ulrich Eberhard der Ältere darf die Burg nutzen; er darf sie jedoch nicht verkaufen und höchstens mit 200 Gulden für sein Seelenheil belasten. Nach dessen Tod fällt die Burg an seine Neffen Wilhelm I. und Ulrich Eberhard II., die sie von den Herzögen von Habsburg-Österreich als Lehen empfangen sollen.

Der Aussteller siegelt.

  • Signatur: StAZH B I 256, fol. 562r–564r
  • Frühere Signatur: StAZH VII 25
  • Originaldatierung: ca. 1702 – 1709
  • Überlieferung: Abschrift
  • Sprache: Deutsch

  1. Nachdem die beiden Neffen Ulrich Eberhard II.Person: , der Jüngere, und Wilhelm I. von Sax-HohensaxPerson: eine FehdeBegriff: gegen ihren Onkel Ulrich Eberhard I.Person: , den Älteren, eröffnet, die Burg HohensaxOrt: gestürmt und geplündert sowie ihren Onkel gefangen genommen haben, kommt es am 11. April 1393Datum: 11.4.1393 zu dieser Einigung durch Leopold IV. von Habsburg-ÖsterreichPerson: . Die beiden Neffen hatten offenbar versucht, einen Verkauf der Burg Hohensax durch ihren Onkel zu verhindern (vgl. dazu ausführlich Deplazes-Haefliger 1976, S. 98–99). Die zwei müssen die Burg an ihren Onkel zurückgeben; sie darf jedoch nicht weiter verkauft werden. Am gleichen TagDatum: 11.4.1393 bestätigt Ulrich Eberhard I., der Ältere, zusammen mit seinen Neffen, dass sie die Burg Hohensax, die vormals ihr freies EigenBegriff: gewesen ist, mit Zinsen, Diensten, Nutzen, Gülten, Wildbann, Fischereirechten, Gerichten und anderen Rechten von Herzog Leopold IV. von Habsburg-Österreich als LehenBegriff: empfangen haben. Die Burg steht für die Herren von Österreich-Habsburg offen (Original: StASG AA 2 U 01; Druck: UBSG, Bd. 4, Nr. 2049; ChSG, Bd. 11, Nr. 6576). Zum Übergang des hohensaxischen Eigenguts als Lehen an Habsburg-Österreich sowie die Bedeutung Herzog Leopolds IV. als Obmann in diesem Schiedsspruch vgl. ausführlich Deplazes-Haefliger 1976, S. 97–102.

    Die beiden Neffen halten sich jedoch nicht an den Schiedsspruch und geben ihrem Onkel die Burg und seine Habe nicht zurück, weshalb Ulrich Eberhard I. seinerseits am 24. November 1393Datum: 24.11.1393 die Burg Hohensax, GamsOrt: mit dem KirchensatzBegriff: und allen zu Hohensax gehörigen Leuten und Gütern für 12’000 Gulden an Habsburg-ÖsterreichOrganisation: verkauft (Original: AT-OeStA/HHStA, UR AUR 1393 XI 24; Druck: UBSG, Bd. 4, Nr. 2058; ChSG, Bd. 11, Nr. 6616). Trotz des Verkaufsverbots kann der Onkel die Burg verkaufen, da seine Neffen bereits vorher vertragsbrüchig und somit laut Schiedsspruch ihre Ansprüche auf die Burg verloren haben (vgl. dazu Deplazes-Haefliger 1976, S. 100–102).

    Nach dem Tod von Ulrich Eberhard dem Älteren um 1397Datum: 1397 kommt es zum Streit zwischen Habsburg-Österreich und Ulrich Eberhard II. um die Burg Sax, weil letzterer wohl Erbansprüche auf die Burg geltend macht. Der Streit wird am 24. August 1398Datum: 24.8.1398 beigelegt (Original: StAZH C I, Nr. 2658) und 1399Datum: 1399 wird Ulrich Eberhard II. von Habsburg-Österreich als BurgvogtBegriff: auf Hohensax eingesetzt. Ende des 14. JahrhundertsDatum: 1375 – 1400 verbleibt der Familie Sax-Hohensax damit nur noch die Burg ForsteggOrt: mit den dazugehörigen Gütern und Rechten sowie die Burg FrischenbergOrt: mit dem Dorf SaxOrt: als Eigenbesitz. Die Burg Hohensax kommt jedoch noch vor 1410Datum: 1410 als PfandBegriff: wieder in den Besitz der Familie (UB Appenzell, Bd. 1, Nr. 300; zum Verkauf und zu den nachfolgenden Ereignissen vgl. ausführlicher Deplazes-Haefliger 1976, S. 100–106).

  2. Im Schiedsspruch von Herzog Leopold IV. werden die Hohensaxer verpflichtet, die Burg den Herren von Habsburg-Österreich offenzuhaltenBegriff: . Bereits 1387Datum: 1387 hat sich Ulrich Eberhard I. verpflichtet, ihnen die Burg offenzuhalten (SSRQ SG III/4 11-1).

Editionstext

Herzog Leopold IV. von Habsburg-ÖsterreichPerson: einigt als Obmann eines Schiedsgerichts die Vettern Wilhelm I.Person: und Ulrich Eberhard II.Person: (der Jüngere) von Sax-Hohensax mit ihrem Onkel Ulrich Eberhard I.Person: (der Ältere): Bezüglich der Streitsache beschliesst Herzog Leopold IV.Person: mit seinen Beratern, dass Wilhelm I.Person: und Ulrich Eberhard II.Person: ihrem OnkelBegriff: Ulrich Eberhard I., dem ÄlterenPerson: , die Burg HohensaxOrt: , die sie ihm weggenommen haben, zurückgeben müssen. Ulrich Eberhard der Ältere darf die BurgBegriff: nutzen; er darf sie jedoch nicht verkaufen und höchstens mit 200 GuldenWährung: 200 Gulden für sein SeelenheilBegriff: belasten. Nach dessen TodBegriff: fällt die Burg an seine NeffenBegriff: Wilhelm I. und Ulrich Eberhard II., die sie von den Herzögen von Habsburg-ÖsterreichOrganisation: als LehenBegriff: empfangen sollen. Bricht eine Partei diese Bestimmungen, verliert sie ihren Anteil an Habsburg-Österreich. Ausgestellt in FeldkirchAusstellungsort: .
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 14. Jh.:]
Von der Huͦchen SaxOrt: ,
ain spruch durch hertzog Lu̍tpoltPerson:
getan zwûschent den von Sax
[Registraturvermerk auf der Rückseite:]
39;
ingroßiert;
a
1393;
3

Anmerkungen

  1. Streichung: N. 8.